Im Urteilsfall war der Kläger bei einem Zulieferbetrieb eines Autoherstellers beschäftigt. Der Autobauer war mit 50 % an dem Zulieferer beteiligt und nahm dessen Mitarbeiter in sein Rabattprogramm für Werksangehörige auf. Der Kläger erwarb ein neues Fahrzeug und erhielt dabei im Rahmen der Mitarbeiterkonditionen einen Preisvorteil, der rund 1.700 Euro über dem üblichen Händlerabschlag lag. Außerdem wurden ihm die Überführungskosten in Höhe von 700 Euro erlassen.
Das Finanzamt behandelte diese Vorteile als steuerpflichtigen Arbeitslohn des Klägers. Nach Ansicht des Finanzgerichts stellt weder der PKW-Rabatt noch der Verzicht auf die Überführungskosten Arbeitslohn dar. Der Autobauer habe die Rabatte im eigenwirtschaftlichen Verkaufsinteresse und nicht für die Arbeitsleistung des Klägers gewährt. Der Hersteller erschließe sich bei den Mitarbeitern des Zulieferbetriebes eine leicht zugängliche Kundengruppe, die er durch gezielte Marketingmaßnahmen anspricht, um damit seinen Umsatz zu steigern. Dies zeige sich insbesondere auch darin, dass jeder Mitarbeiter jährlich bis zu vier PKW vergünstigt erwerben und diese auch einem weiten Kreis von Familienangehörigen zugänglich machen kann.
Die Meinung des Finanzgerichts steht der Verwaltungsauffassung entgegen. Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 20.1.2015, BStBl. I 2015, 143, sollen nämlich Preisvorteile, die Arbeitnehmern von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen eingeräumt werden, ebenso regelmäßig Arbeitslohn sein wie Vorteile, die einem eigenen Arbeitnehmer gewährt werden.
Gegen das Urteil ist die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az.: VI R 53/18). Die Frage, ob in die Berechnung des geldwerten Vorteils der Arbeitnehmer aus der verbilligten Überlassung vom Arbeitgeber hergestellter Fahrzeuge an seine eigenen Mitarbeiter die Überführungskosten einzubeziehen sind, hat das Finanzgericht München zuvor bejaht (Urteil v. 19.5.2017, 8 K 2605/16, EFG 2017, 1280). Auch diesbezüglich ist ein Revisionsverfahren vor dem BFH anhängig (Az.: VI R 31/17).