Die Höhe der vom Finanzamt erhobenen Nachforderungszinsen verstößt nach dem BFH-Urteil vom 09.11.2017 (Aktenzeichen: III R 10/16) weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen das Übermaßverbot. Der BFH hält den hierfür vorgesehenen Zinssatz von 0,5 % für jeden Monat (6 % pro Jahr) auch unter Berücksichtigung der Entwicklung des derzeit allgemeinen Zinsniveaus für verfassungsgemäß.
Der Zinslauf für die Verzinsung beginnt grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
Das Urteil des BFH hat für Steuerzahler auch etwas Positives. Die Verzinsung gilt nämlich auch für etwaige Steuererstattungen. Wenn z.B. ein Arbeitnehmer, der eine Steuererstattung wegen der Fahrtkosten zur Arbeit für das Jahr 2016 erwartet, seine Steuererklärung erst ab dem 1.4.2018 beim Finanzamt einreicht, würde er neben der Steuererstattung auch noch Zinsen erhalten. Insoweit zu spekulieren geht aber nur, wenn es nicht um eine Pflichtveranlagung handelt. Denn dann wäre der Steuerzahler verpflichtet gewesen, seine Steuererklärung für 2016 bereits bis Ende Mai 2017 beim Finanzamt einzureichen.