Kernpunkte der Reform sind:
- Alle Entlohnungsregeln des Mitgliedsstaates, in dem gearbeitet wird, die gesetzlich oder in Tarifverträgen festgelegt sind, gelten auch für entsandte Arbeitnehmer.
- Der Arbeitgeber muss für Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten des entsandten Arbeitnehmers aufkommen und darf diese nicht vom Entgelt des Arbeitnehmers abziehen.
- Die maximale Entsendungsdauer wurde auf 12 Monate festgelegt. Dieser Zeitraum kann um sechs Monate verlängert werden. Danach gelten die arbeitsrechtlichen Regeln des Gastlandes.
Die überarbeitete EU-Entsenderichtlinie soll spätestens im Jahr 2020 in Kraft treten.