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Restaurantschecks des Arbeitgebers als Sachbezug

Das Finanzgericht (FG) Sachsen-Anhalt hat ein Urteil zur steuerlichen Behandlung von Essenszuschüssen in Form von Restaurantschecks gefällt.

Ein Sachbezug liegt nach Ansicht des FG vor, wenn Arbeitnehmern Gutscheine überlassen werden, die sie zum Bezug einer von ihnen selbst auszuwählenden Sach- oder Dienstleistung berechtigen und die bei einem Dritten einzulösen oder auf den Kaufpreis anzurechnen sind. Gegen die Einordnung als Sachbezug spricht weder, dass streitgegenständlichen Restaurantschecks im täglichen Leben ähnlich dem Bargeld verwendbar sein mögen, noch die Angabe einer Wertobergrenze auf dem einzelnen Scheck.

Im Streitfall hatte der Arbeitgeber die Restaurantschecks mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertet und nach § 37b EStG pauschal versteuert. Das Finanzamt verweigerte die Bewertung mit dem Sachbezugswert.

Die Klage hatte Erfolg. Nach Ansicht des FG ist der Vorgang im Wesentlichen mit einer Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber vergleichbar und daher mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen. Dass die Restaurantschecks nicht nur in Gaststätten, sondern auch in Supermärkten einlösbar sind, steht der Vergleichbarkeit mit einer Mahlzeitengestellung nicht entgegen, wenn die Einlösbarkeit wie im Streitfall begrenzt ist auf den Erwerb von „Mahlzeiten” bzw. Nahrungsmitteln, die für den direkten Verzehr bestimmt sind, während Alkohol, Tabakwaren und „non food” ausgenommen sind.

Der Arbeitgeber ist laut Urteil auch nicht verpflichtet, sich vom Arbeitnehmer für jeden unter Einsatz von Restaurantschecks getätigten Erwerbsvorgang  den Kassenbon vorlegen zu lassen bzw. diesen aufzubewahren. Auch treffen den Arbeitgeber keine weitergehenden Kontrollpflichten in Bezug auf die Einhaltung der wechselseitig vereinbarten Einlösebeschränkung von nur einem Restaurantscheck pro Tag.

Urteil des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt vom 14.11.2019, AKtenzeichen 2 K 768/16 .

Die Revision gegen das Urteil des FG wurde zugelassen.