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Rückwirkender Kindergeldanspruch in der Kritik

Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hat sich mit Urteil vom 25.9.2018 zur Frage, wieweit Kindergeld rückwirkend noch beantragt werden kann, geäußert.

In Kindergeldanträgen, die bis zum 31.12.2017 bei der Familienkasse eingegangen sind, konnten Eltern für die zurückliegenden vier Jahre Kindergeld beantragen. Bei Anträgen, die danach, also seit dem 1.1.2018, eingegangen sind bzw. eingehen, wird Kindergeld von der Familienkasse rückwirkend nur noch für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats der Antragstellung gezahlt.

Das Niedersächsische FG hat diese Vorschrift in zwei aktuellen Urteilen (Urteile v. 25.9.2018 8 K 95/18 bzw. vom 25.10.2018 10 K 141/18) bemängelt. Es entschied, dass die Vorschrift des § 66 des Einkommensteuergesetzes keine ausreichende Grundlage dafür bietet, die rückwirkende Auszahlung eines Kindergeldanspruchs zu verweigern. Der Bundesfinanzhof wird abschließend in dem Revisionsverfahren III R 70/18 über die Rechtsfrage entscheiden.

Hinweis: Zum 1.7.2019 erhöht sich im Übrigen der Kindergeldanspruch für Eltern um 10 Euro je Kind. Das Kindergeld beträgt demnach ab 1.7.2019 für das erste und zweite Kind jeweils 204 Euro, für dritte Kinder 210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 235 Euro. Eine Familie mit drei Kindern hat also ab Juli monatlich Anspruch auf 618 Euro Kindergeld.

Finanzgericht (FG) Niedersachsen, Urteil vom 25.9.2018, Aktenzeichen: 8 K 95/18