Nach der europäischen Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) hat jeder Arbeitnehmer pro Siebentageszeitraum Anspruch auf eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden. Diese Bestimmung der Richtlinie ist dahingehend auszulegen, dass die kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden, auf die ein Arbeitnehmer Anspruch hat, nicht spätestens an dem Tag gewährt werden muss, der auf einen Zeitraum von sechs aufeinanderfolgenden Arbeitstagen folgt, jedoch innerhalb jeden Siebentageszeitraums (EuGH, Urteil v. 9.11.2017 – C-306/16). Diese Regelung ist in Deutschland auch bei der Anwendung des Arbeitszeitgesetzes zu beachten.
Geklagt hatte ein portugiesischer Casinomitarbeiter. Das Casino ist mit Ausnahme des 24.12. täglich vom Nachmittag bis zum folgenden Morgen geöffnet. Während der Jahre 2008 und 2009 arbeitete der Kläger manchmal an sieben aufeinanderfolgenden Tagen. Ab 2010 änderte das Casino die Organisation der Arbeitszeiten, so dass die Beschäftigten an nicht mehr als sechs aufeinanderfolgenden Tagen arbeiteten. Nach der Beendigung seines Arbeitsvertrags im März 2014 erhob der Mitarbeiter Klage gegen das Casino, um im Wesentlichen feststellen zu lassen, dass der Arbeitgeber ihm die Pflichtruhetage, auf die er nach seiner Auffassung Anspruch hatte, nicht gewährt habe. Er forderte insoweit Entschädigungszahlungen entsprechend der Vergütung der gearbeiteten Überstunden.
Aus dem Text der Richtlinie selbst ergibt sich, so die Richter, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind zu gewährleisten, dass jedem Arbeitnehmer während eines Siebentageszeitraums eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden (zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden) zur Verfügung steht, ohne dass darin der Zeitpunkt dieser Mindestruhezeit festgelegt ist. Sie kann sowohl am Anfang als auch am Ende dieses Siebentagezeitraums liegen. Mit Blick die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer lässt sie jedoch für die Umsetzung durch die Mitgliedsstaaten eine gewisse Flexibilität zu.