Saisonarbeitskräfte mit Wohnsitz in Deutschland unterliegen grundsätzlich den allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zur Versicherungspflicht.
Die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung richtet sich nach den allgemeinen Kriterien des Beschäftigungsverhältnisses. Eine besondere versicherungsrechtliche Behandlung allein aufgrund der Eigenschaft als „Saisonarbeitskraft“ erfolgt nicht. Gegebenenfalls sind die Regelungen zur kurzfristigen oder geringfügig entlohnten Beschäftigung (§ 8 SGB IV) zu prüfen.
Saisonarbeitskräfte aus dem Ausland
Bei Saisonarbeitskräften aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie aus Island, Liechtenstein, Norwegen (EWR) und der Schweiz sind die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 maßgeblich. Diese Verordnung enthält keine speziellen Vorschriften für Saisonarbeitskräfte. Das bedeutet: Auch Saisonarbeitskräfte unterliegen bei Ausübung einer Beschäftigung in Deutschland den deutschen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, auch wenn kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland besteht.
Ausnahme: Die Saisonarbeitskraft wird von einem ausländischen Arbeitgeber befristet nach Deutschland entsandt. In diesem Fall bleibt unter bestimmten Voraussetzungen das Sozialversicherungsrecht des Herkunftsstaates anwendbar. Der Nachweis erfolgt durch eine sogenannte A1-Bescheinigung.
Für Arbeitnehmer, die aus Drittstaaten, mit denen Deutschland ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, von einem ausländischen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt werden, gelten die jeweiligen Abkommensregelungen. Auch hier gilt: Das Abkommensrecht geht dem nationalen Recht vor.
Kennzeichnung als Saisonarbeitnehmer
Besteht nach deutschem Recht Sozialversicherungspflicht, hat der Arbeitgeber im Rahmen der Anmeldung zur Sozialversicherung eine besondere Kennzeichnung als Saisonarbeitnehmer vorzunehmen. Als Saisonarbeitnehmer, die in den Sozialversicherungsmeldungen besonders gekennzeichnet werden müssen, gelten Personen, die vorübergehend nach Deutschland einreisen, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, deren Beschäftigung auf bis zu acht Monate befristet ist und die einen jahreszeitlich bedingten, jährlich wiederkehrenden erhöhten Arbeitskräftebedarf abdecken.