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Schadenersatzzahlung des Arbeitgebers ist kein Lohn

Eine Zahlung, die aus Sicht des Arbeitgebers wegen eines (vermeintlichen) Schadenersatzanspruchs des Arbeitnehmers wegen der Erhöhung der Einkommensteuer aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Führung eines Fahrtenbuchs erfolgt, ist nach dem Urteil des FG Köln vom 29.10.2015 nicht steuerpflichtig.

Dem Kläger stand ein Dienstwagen nebst Fahrer zur Verfügung. Die Aufzeichnungen wurden durch den Kläger und seinen Fahrer in Form einer Loseblattsammlung geführt und später durch eine andere Person in ein gebundenes Buch übertragen. Der Kläger betankte im Streitjahr seinen Dienstwagen zudem mit falschem Treibstoff. Die Aufwendungen für die Reparatur des Motorschadens trug die Arbeitgeberin. Eine Rückforderung beim Kläger erfolgte nicht.

Nach Auffassung des FG Köln (Aktenzeichen: 15 K 1581/11) lag kein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch vor. Für den Kläger wurde dementsprechend eine höhere Einkommensteuer festgesetzt. Der Kläger meldete diesen Vorgang der Haftpflichtversicherung der Arbeitgeberin. Im Rahmen eines Vergleiches zahlte die Versicherung anschließend 50.000 Euro an den Kläger.

Das Finanzamt (FA) vertrat die Auffassung, es sei aufgrund des Schadenersatzes ein höherer Arbeitslohn anzunehmen als bisher der Besteuerung unterworfen wurde. Außerdem seien zwei Drittel der Reparaturkosten für den Motorschaden vom Arbeitnehmer zu tragen.

Das FG hat dagegen entschieden, dass das FA die Zahlung der Versicherung als Einnahme des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zu Unrecht der Besteuerung unterworfen hat. Voraussetzung für die Annahme von Arbeitslohn sei, dass die Zahlung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erfolgt. Im vorliegenden Fall könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Zahlung aus Arbeitgebersicht wegen eines (vermeintlichen) Schadenersatzanspruchs des Arbeitnehmers erfolgte.

Zu Recht habe das FA dagegen hinsichtlich der Übernahme der Reparaturkosten für den aufgrund der fehlerhaften Betankung entstandenen Schaden am Dienstwagen Arbeitslohn angenommen. Ein durch das Dienstverhältnis veranlasster Verzicht des Arbeitgebers auf eine realisierbare Schadenersatzforderung gegenüber seinem Arbeitnehmer führt als sogenannter geldwerter Vorteil grundsätzlich zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Die Revision gegen das FG-Urteil ist beim BFH unter dem Az. VI R 34/16 anhängig.