In dem verhandelten Sachverhalt erhielt die Klägerin für die Betreuung von Kindern im Rahmen der Kindertagespflege vom zuständigen Landkreis einen Anerkennungsbetrag nach § 23 SGB VIII je Kind und Betreuungsstunde.
Die verlangte für den Zeitraum der Mutterschutzfristen von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt die Zahlung von Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe der durchschnittlichen wöchentlichen laufenden Geldleistungen. Sie war der Auffassung, dass sie als Arbeitnehmerin des entsprechenden Landkreises zu behandeln sei.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgelehnt, dass Tagesmütter keine Arbeitnehmerinnen des jeweiligen Landkreises sind, weil sie keine Tätigkeiten nach dessen Weisungen verrichten. Zudem lasse sich auch aus dem EU-Recht kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld für Tagesmütter ableiten.