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Sonntags- oder Nachtarbeitszuschläge trotz Falschdeklaration steuerfrei

Die Steuerfreiheit von Zuschlägen für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit kann der Arbeitnehmer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung auch dann geltend machen, wenn der Arbeitgeber die Zuschläge im Lohnsteuerabzugsverfahren als steuerpflichtig behandelt hat.

Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind steuerfrei, soweit sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Die Steuerbefreiung erfordert eine Einzelaufstellung der erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen oder zur Nachtzeit. Dadurch soll gewährleistet werden, dass ausschließlich Zuschläge steuerfrei bleiben, bei denen betragsmäßig genau feststeht, dass sie nur für die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden und keine allgemeinen Gegenleistungen für die Arbeitsleistung darstellen. Hieran fehlt es jedoch, wenn die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit lediglich allgemein abgegolten wird.

Im Streitfall zahlte die Arbeitgeberin die streitigen Zulagen für tatsächlich an Sonn- und Feiertagen oder zur Nachtzeit geleistete Arbeit, was anhand von Einzelaufzeichnungen nachgewiesen wurde. Bei den Zulagen handelte es sich somit nicht um pauschale Zuwendungen der Arbeitgeberin an den Kläger. Die Zulagen wurden auch nicht als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung geleistet. Sie waren in den monatlichen Gehaltsmitteilungen des Klägers enthalten, wurden von der Arbeitgeberin beim Lohnsteuerabzug aber nicht steuerfrei gestellt.

Damit lag auch keine "rechtliche Umqualifizierung von bisher pauschal bezahlten aber dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Schichtzulagen in steuerfreie Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit" vor. Vielmehr wurde konkret ermittelt, wie viele Stunden der Kläger zu begünstigten Zeiten geleistet hatte. Die dem Kläger gewährten Zuschläge waren nach dem vom Finanzgericht festgestellten Sachverhalt bereits in den monatlichen Lohnabrechnungen des Klägers enthalten, ohne sie allerdings steuerfrei zu stellen. Etwaige Fehler beim Lohnsteuerabzug können aber im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden, wobei beim Arbeitnehmer keine Bindung an den Inhalt der Lohnsteuerbescheinigung besteht.

BFH-Beschluss vom 29.11.2017 - VI B 45/17