Die derzeitige Gleitzone von 450,01 bis 850,00 Euro wird am 1. Juli 2019 zu einem sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereich ausgeweitet, der bis zu einem regelmäßigen Monatsgehalt von 1.300,00 Euro reicht. In dieser Spanne steigt der Beitragsanteil von Arbeitnehmern von eingangs 10 Prozent kontinuierlich bis zum vollen Satz von ca. 19,83 Prozent an. Bei einem Verdienst von beispielsweise 800 Euro hat ein Arbeitnehmer nur 133,05 Euro Beitrag zu zahlen - 25,55 Euro weniger, als wenn sein Anteil regulär aus 800 Euro berechnet würde. Für den Arbeitgeber gilt die Regelung nicht: Er hat seinen Beitragsanteil aus dem gezahlten Arbeitsentgelt zu entrichten.
Erreicht wird das Ergebnis durch eine komplexe Berechnungsformel, nach der aus dem Arbeitsentgelt ein fiktiver Betrag für die Beitragsberechnung ermittelt wird: 1,128858824 x Arbeitsentgelt – 167,5164708 Euro. Setzt man den Beispielswert von 800 Euro in die Formel ein, erhält man einen Ausgangswert von 735,57 Euro. Der daraus berechnete Sozialversicherungsbeitrag beträgt rund 291,65 Euro. Wenn der Arbeitgeberbeitrag von ca. (800 Euro x 19,83 % =) 158,60 Euro abgezogen wird, erhält man den Arbeitnehmeranteil von 133,05 Euro. Durch diese Regelung soll der Niedriglohnbereich für Arbeitnehmer attraktiver gemacht werden; sie gilt jedoch nicht für Auszubildende.
Ein Nachteil der heutigen Gleitzone ist, dass Beiträge aus einem niedrigen Ausgangswert (in unserem Fall 735,57 Euro) auch zu niedrigeren Rentenansprüchen führen. Dieses Manko ist durch den neuen Übergangsbereich Geschichte. Die Rentenansprüche werden aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt berechnet - im Beispielsfall aus 800,00 Euro. Damit sind Anträge der Arbeitnehmer auf Beitragsberechnung aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt nicht mehr erforderlich. Arbeitgeber haben zur Jahresmitte zu prüfen, ob das regelmäßige Arbeitsentgelt ihrer Beschäftigten im Übergangsgeldbereich liegt. Ist dies der Fall, sind jedoch keine zusätzlichen Meldungen erforderlich.