Entsendet der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer in das Ausland, fallen für die Arbeitnehmer vielfach höhere Lebenshaltungskosten vor Ort an. Der Arbeitgeber kann diesen Nachteil durch Zahlung eines sogenannten Kaufkraftausgleichs abgelten.
Soweit das Besteuerungsrecht für das Gehalt des Arbeitnehmers weiterhin in Deutschland verbleibt, ist ein gewährter Kaufkraftausgleich unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland gemäß § 3 Nummer 64 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei. Die Höhe der Steuerfreiheit des Kaufkraftausgleichs bemisst sich dabei nach den Sätzen des Kaufkraftzuschlags zu den Auslandsdienstbezügen im öffentlichen Dienst.
Die Übersicht ist auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2018-07-17-kaufkraftzuschlaege-stand-01-07-2018.html.