Nach § 3 Nummer 26 EStG sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 2.400 EUR im Jahr steuerfrei ("Übungsleiterpauschale").
Geklagt hatte ein Professor, der neben seiner Vollzeittätigkeit an einer Universität noch Fachvorträge gegen Honorar hielt und dafür den steuerlichen Übungsleiter-Freibetrag von 2.400 EUR berücksichtigt sehen wollte. Die Vortragstätigkeiten des Klägers stellen nach dem FG-Urteil keine Tätigkeiten im § 3 Nummer 26 EStG dar. Es handelt sich auch nicht um vergleichbare Tätigkeiten. Der Kläger wird nicht ähnlich einem Ausbilder, Übungsleiter oder Erziehung in einer vornehmlich pädagogischen Ausrichtung tätig. Vielmehr hält er Vorträge zu speziellen Themen mit teilweiser rechtspolitischer Ausrichtung oder in der Weise einer Fortbildungsmaßnahme für Fachanwälte, welche dem vorgenannten Tätigkeitsbild nicht entspricht. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BFH unter dem Az. VIII B 5/18 anhängig.
FG Köln, Urteil v. 19.10.2017 - 15 K 2006/16