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Steuerermäßigung für Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit

Der Bundesfinanzhof hat sich zuletzt wiederholt mit der Tarifermäßigung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) befasst. Danach unterliegt eine Lohnzahlung ggf. nicht der vollen Lohnbesteuerung, sondern die Belastung wird „eingefroren“.

Der BFH hatte mit einem aktuellen Urteil vom 7. Mai 2015 (Aktenzeichen VI R 44/13, BStBl. II 2015, 890) die Bedingungen konkretisiert, unter denen Arbeitslohn als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nach der sogenannten Fünftelregelung zu besteuern sein kann. Dementsprechend ist jede Vergütung für eine Tätigkeit, die einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst, atypisch zusammengeballt und damit „außerordentlich“ im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 1 des EStG. Dies wird z.B. auf eine Jubiläumszuwendung zutreffen.

Allerdings reicht es nicht aus, dass der Arbeitslohn in einem anderen Jahr als dem zufließt, zu dem er wirtschaftlich gehört, und dort mit weiteren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zusammentrifft. Die Entlohnung muss vielmehr für sich betrachtet zweckbestimmtes Entgelt für eine mehrjährige Tätigkeit sein. Diese mehrjährige Zweckbestimmung kann sich entweder aus dem Anlass der Zuwendung oder aus den übrigen Umständen ergeben. Darüber hinaus müssen wirtschaftlich vernünftige Gründe für die zusammengeballte Entlohnung vorliegen. Diese können sowohl in der Person des Arbeitnehmers als auch des Arbeitgebers vorliegen. Eine nur eine willkürliche, wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Zusammenballung allein schließt aus steuerlichen Gründen die Anwendung der Tarifbegünstigung auf mehrjährigen Arbeitslohn aus.

Die einem Arbeitnehmer gewährte Prämie für einen Verbesserungsvorschlag stellt keine Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit dar, wenn sie nicht nach dem Zeitaufwand des Arbeitnehmers, sondern ausschließlich nach der Kostenersparnis des Arbeitgebers in einem bestimmten künftigen Zeitraum berechnet wird (Urteil des BFH v. 31.8.2016, Aktenzeichen VI R 53/14, BStBl. II 2017, 322).