Arbeitnehmern, die im Fahrzeug übernachten, darf der Arbeitgeber die Übernachtungspauschale (Inland = 20 Euro) nicht steuerfrei erstatten. Aufwendungen fallen gleichwohl an, die über die sog. Berufskraftfahrerpauschale aufgefangen werden sollen.
Die Berufskraftfahrerpauschale wird lt. FG Thüringen entgegen der Auffassung des Klägers nicht generell für jeden An- und Abreisetag gewährt. Das FG vertritt die Auffassung, dass die Berufskraftfahrerpauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Buchst. b EStG in Höhe von täglich 9 Euro nur zu gewähren ist, wenn tatsächlich eine Übernachtung im Fahrzeug stattgefunden hat und ein Anspruch auf Verpflegungspauschale besteht. Die Pauschale sei kein Ersatz für eine reine Abwesenheit oder allein für die Verpflegung, sondern setze konkret eine Übernachtung im Fahrzeug voraus.
Für die vom Kläger angegebenen Übernachtungen an 55 An- oder Abreisetagen seien unstreitig die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, da er tatsächlich in einem Lkw seines Arbeitgebers übernachtet habe. Für diese Tage seien die Pauschalen zu Recht anerkannt worden.
Der Kläger habe zwar für weitere 54 Tage einen Anspruch auf die Verpflegungspauschale, allerdings fehle es für diese Tage an der weiteren Tatbestandsvoraussetzung der Übernachtung im Lkw. Denn die Aufwendungen müssten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstanden sein.
Das FG hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen (Urteil vom 18.6.2024 - 2 K 534/22). Gegen die Entscheidung des FG ist vom Kläger Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt worden. Das Aktenzeichen beim BFH lautet VI R 6/25. Der Ausgang des Verfahrens ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen interessant. Denn entweder kann der Arbeitgeber die Pauschale steuerfrei auszahlen oder alternativ kann der Arbeitnehmer die Pauschale im Rahmen seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen.