Streitig ist, ob Reisekostenerstattungen eines zu einem verbundenen Unternehmen ins Ausland entsandten Mitarbeiters im Rahmen des Progressionsvorbehalts als steuerfrei zu behandeln sind. Das Finanzamt (FA) bezog den ausländischen Arbeitslohn des Klägers voll in die Berechnung des Steuersatzes nach § 32b Einkommensteuergesetz (EStG) ein.
Der Kläger beantragte, vom Arbeitgeber erstattete Unterkunftskosten als steuerfreien Arbeitslohn im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu behandeln. Dem folgten FA und FG nicht. Die Aufwendungen des Arbeitnehmers ins Ausland und für die dortige Wohnung sind nur dann als Reisekosten berücksichtigungsfähig, wenn die Tätigkeitsstätte im Ausland nicht als erste Tätigkeitsstätte anzusehen ist.
Im vorliegenden Fall war das Werk im Ausland eine ortsfeste betriebliche Einrichtung eines verbundenen Unternehmens. Dieser Tätigkeitsstätte war der Kläger für die gesamte Dauer seiner Entsendung für gut drei Jahre und damit dauerhaft zugeordnet. Für die Zeit der Entsendung war zudem ein gesondertes arbeitsrechtliches Regelungswerk vereinbart, dass sich aus den Bestimmungen des Entsendevertrages und des lokalen Arbeitsvertrags zusammensetzt. In den Verträgen wurden mit den Vertragspartnern, der Vertragsdauer, der zugewiesenen Aufgabe, den Arbeitszeiten und der Höhe der Vergütung einschließlich Zusatzleistungen alle vertragswesentlichen Bestandteile eines Arbeitsvertrages geregelt. Hinsichtlich des bisherigen Arbeitsvertrages mit dem inländischen Arbeitgeber wird demgegenüber ausdrücklich das Ruhen für die Zeit des Auslandseinsatzes angeordnet.
In zwei weiteren Verfahren (5 K 256/16 und 5 K 266/16) hat das FG Niedersachsen parallel entschieden. Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen. Dort ist das Verfahren unter dem Az. VI R 21/18 anhängig.