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Steuerliche Behandlung von Reisekosten bei Betriebsveranstaltungen

Die Kosten für einen Shuttle-Transfer zu und von einer Betriebsveranstaltung sind nach dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 22.02.2018 (Aktenzeichen: 9 K 580/17 L) steuerlich nicht als geldwerter Vorteil anzusehen.

Der Urteilsfall betraf zwar einen Zeitraum vor 2015, ab dem die Regelungen zur Betriebsveranstaltung in § 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gesetzlich geregelt sind. Das Urteil lässt jedoch auch Rückschlüsse gerade auf die aktuelle steuerliche Behandlung von Reisekosten im Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung zu.

Im Urteilsfall lud ein Unternehmen seine gesamte Belegschaft zu einer abendlichen Veranstaltung ein. Die Arbeitnehmer waren grundsätzlich darauf verwiesen, selbständig an- und abzureisen. Es bestand jedoch die Möglichkeit, einen vom Unternehmen organisierten Shuttle-Bus in Anspruch zu nehmen. Das Finanzamt bezog die Kosten für den Bustransfer in die Bemessungsgrundlage des den Arbeitnehmern zugewendeten geldwerten Vorteils mit ein. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

Das Finanzgericht sah die Arbeitnehmer, die den Transfer in Anspruch genommen haben, u.a. deshalb nicht als bereichert an, weil die Teilnahme an der Veranstaltung beruflich veranlasst war. Die Reisekosten seien damit wie steuerfreier Werbungskostenersatz (§ 3 Nummer 16 EStG) zu behandeln. Entgegen der Auffassung des Finanzamts komme es für die Beurteilung von Reisekosten als geldwerter Vorteil nicht darauf an, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer selbst die Anreise organisiert.