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Steuerliche Behandlung verbilligter Mahlzeiten ab 2026

Auf der Grundlage der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung hat das Bundesfinanzministerium (BMF) den Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2026 gewährt werden, bekannt gegeben.

Das BMF-Schreiben vom 29. Dezember 2025 enthält auch die für steuerliche Zwecke maßgebenden Sachbezugswerte für die Gewährung von Mahlzeiten.

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten. Dies gilt auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.

Der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2026 gewährt werden, beträgt für ein Mittag- oder Abendessen 4,57 Euro und für ein Frühstück 2,37 Euro.

Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 11,50 Euro anzusetzen.