Der amtliche Sachbezugswert für ein Mittagessen in 2019 beträgt 3,30 EUR. Fraglich ist, wann dieser Sachbezugswert oder aber der tatsächliche Wert als geldwerter Vorteil beim Arbeitnehmer anzusetzen ist.
Bestehen die Leistungen des Arbeitgebers in einem arbeitsvertraglich vereinbarten Anspruch des Arbeitnehmers auf arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten, ist als Lohn nicht der Zuschuss, sondern die Mahlzeit mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) anzusetzen, wenn sichergestellt ist, dass
- tatsächlich arbeitstäglich eine Mahlzeit durch den Arbeitnehmer erworben wird,
- für jede Mahlzeit lediglich ein Zuschuss arbeitstäglich beansprucht werden kann,
- der Zuschuss den amtlichen Sachbezugswert der Mahlzeit um nicht mehr als 3,10 EUR übersteigt,
- der Zuschuss den tatsächlichen Preis der Mahlzeit nicht übersteigt.
Arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten sind bei Vorliegen der Voraussetzungen auch dann mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert anzusetzen, wenn sie an Arbeitnehmer geleistet werden, die ihre Tätigkeit in einem Home-Office verrichten oder nicht mehr als sechs Stunden täglich arbeiten, auch wenn die betriebliche Arbeitszeitregelung keine entsprechenden Ruhepausen vorsieht.
Arbeitstägliche Zuschüsse sind ferner auch dann mit dem Sachbezugswert anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer einzelne Bestandteile seiner Mahlzeit bei verschiedenen Akzeptanzstellen erwirbt. Je Arbeitstag und je bezuschusster Mahlzeit kann nur ein Zuschuss mit dem Sachbezugswert angesetzt werden. Erwirbt der Arbeitnehmer am selben Tag weitere Mahlzeiten für andere Tage auf Vorrat, sind hierfür gewährte Zuschüsse als Barlohn zu erfassen.
Mehr Informationen: BMF-Schreiben vom 18.1.2019