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Steuerliche Berücksichtigung von Kfz-Aufwendungen bei behinderten Menschen

Kfz-Aufwendungen eines außergewöhnlich gehbehinderten Steuerpflichtigen sind nicht über pauschal 0,30 EUR/km hinaus als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn sie die für ein Fahrzeug der Mittelklasse durchschnittlich entstehenden Aufwendungen nicht wesentlich überschreiten (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21.11.2018 - VI R 28/16).

Im Urteilsfall hatten sich die Beteiligten gestritten, ob Kfz-Aufwendungen, die durch eine schwere Erkrankung veranlasst sind, als außergewöhnliche Belastungen über etwaige Pauschalen hinaus zu berücksichtigen sind. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Klage abgewiesen.

Bei außergewöhnlich gehbehinderten (Merkzeichen aG), blinden (Merkzeichen Bl) und hilflosen (Merkzeichen H) Menschen kann ein Aufwand in Höhe von 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer (jährlich bis zu 15.000 km) als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Das sind dann immerhin bis zu 4.500 EUR.

In absoluten Ausnahmefällen kann statt der Pauschbeträge ein höherer Abzug zugelassen werden, z.B. wenn der Behinderte wegen der Art seiner Behinderung auf ein besonderes Fahrzeug angewiesen ist, für das überdurchschnittlich hohe Aufwendungen anfallen, oder er sein Fahrzeug in außergewöhnlich geringem Umfang nutzt, so dass er pro gefahrenem Kilometer relativ hohe Aufwendungen zu tragen hat.

Im vorliegenden Urteilsfall hat der BFH eine solche Situation aber nicht angenommen. Zutreffend wurden somit der Berechnung der Aufwendungen pro gefahrenen Kilometer die Anschaffungskosten des Fahrzeugs ohne Berücksichtigung der Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau zugrunde gelegt. Auch eine Verteilung der Aufwendungen auf die Nutzungsdauer des Kfz ist nicht möglich. Die im Urteilsfall ermittelten Kosten in Höhe von 0,7764 EUR pro gefahrenen Kilometer begründen lt. BFH keinen Ausnahmefall, der ein Abweichen von den Pauschsätzen rechtfertigen würde. Sie liegen nach den Berechnungen von z.B. von Schwacke nicht wesentlich über den durchschnittlichen Fahrzeugkosten von Fahrzeugen der Mittelklasse, die nicht die besonderen Eigenschaften des vom Kläger wegen seiner Behinderung verwendeten Modells aufweisen.