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Steuerliche Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen im Ausland

Das BMF hat den Sonderausgabenabzug für Sozialversicherungsbeiträge im Ausland tätiger und in Deutschland wohnender Arbeitnehmer im Hinblick auf die neue EuGH-Rechtsprechung angepasst (BMF, Schreiben v. 11.12.2017 - IV C 3 - S 2221/14/10005 :003).

Der EuGH hatte mit Urteil vom 22.06.2017 in der Rechtssache C-20/16 „Bechtel“ entschieden, dass die unionsrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV der Regelung eines Mitgliedstaates entgegensteht, nach der die Altersvorsorgeaufwendungen und Krankenversicherungsbeiträge von in einem EU-Mitgliedstaat tätigen, aber in Deutschland wohnenden Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn nach einem Doppelbesteuerungsabkommen von der inländischen Besteuerung freigestellt ist, vom Sonderausgabenabzug ausgenommen sind.

Entgegen den Regelungen in § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG sind Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a EStG als Sonderausgaben zu berücksichtigen, wenn

  • solche Beiträge in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen,
  • diese Einnahmen nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfrei sind,
  • auch das Doppelbesteuerungsabkommen die Berücksichtigung der persönlichen Abzüge nicht dem Beschäftigungsstaat zuweist.

Die vorstehenden Regelungen sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.