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Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 8.8.2019 zur wahlweisen Verwendung von vermögenswirksamen Leistungen zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung (BAV) und zu in diesem Zusammenhang gewährten Erhöhungsbeträgen des Arbeitgebers Stellung genommen.

Mit § 100 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wurde zum 1.1.2018 durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz ein neues Fördermodell zur BAV eingeführt. Der BAV-Förderbetrag kann nur für einen vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Beitrag an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung beansprucht werden.

Die zusätzlichen Beiträge können z. B. tarifvertraglich, durch eine Betriebsvereinbarung oder auch einzelvertraglich festgelegt sein. Im Gesamtversicherungsbeitrag des Arbeitgebers enthaltene Finanzierungsanteile des Arbeitnehmers sowie die mittels Entgeltumwandlung finanzierten Beiträge oder Eigenbeteiligungen des Arbeitnehmers sind nicht begünstigt.

Macht ein Arbeitnehmer (z. B. aufgrund eines entsprechenden Tarifvertrags) von der Möglichkeit Gebrauch, zusätzliche vermögenwirksame Leistungen des Arbeitgebers für den Aufbau einer BAV über die Durchführungswege Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung im Rahmen einer Entgeltumwandlung zu verwenden, sind diese Beiträge unter den sonstigen Voraussetzungen nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei.

Die Beiträge zur BAV (für die BAV verwendete vermögenswirksame Leistungen und Erhöhungsbeträge) erfüllen jedoch nach Auffassung des BMF nicht die Voraussetzungen für den BAV-Förderbetrag. Die Voraussetzung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ sei nicht erfüllt.

Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 8.8.2019, IV C 5 -S 2333/19/10001