Wird in einem Aufhebungsvertrag ein Beendigungszeitpunkt für das Arbeitsverhältnis vereinbart und dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zur vorzeitigen Kündigung unter Auszahlung des Arbeitslohnes bis zum Beendigungszeitpunkt eingeräumt, so sind der Abschluss des Aufhebungsvertrags und eine spätere Kündigung des Arbeitnehmers zwei unterschiedliche schadenstiftende Ereignisse. Die bis zum vereinbarten Beendigungszeitpunkt geschuldeten Zusatzzahlungen des Arbeitgebers sind nach Auffassung des Finanzgerichts Niedersachsen nicht nach § 34 Absatz 1 und 2 EStG begünstigt.
Das Finanzgericht entschied, dass für den gezahlten Erhöhungsbetrag nicht der ermäßigte Einkommensteuersatz für außerordentliche Einkünfte gilt. Nach Gerichtsmeinung liegt hierbei keine begünstigte Entschädigung im Sinne des § 24 Nummer 1 Buchstabe a) EStG vor, weil eine solche nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung voraussetzt, dass der Steuerzahler bei der Aufgabe seiner Rechte unter einem nicht unerheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck gestanden hat. Er darf das schadensstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben. Im verhandelten Fall hatte die Arbeitnehmerin aber durch ihre einseitig ausgesprochene Kündigung selbst dafür gesorgt, dass das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet wurde.
Gegen das Urteil wurde unter dem Aktenzeichen IX B 34/18 Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. Dessen Entscheidung bleibt abzuwarten.
Quelle: Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 8.2.2018, Aktenzeichen 1 K 279/17