Problematisch ist, dass nach § 3 Nummer 37 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Fahrradüberlassung an den Arbeitnehmer ab 2019 nur dann steuerfrei ist, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
Mit dem Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ sollen Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen werden. Es soll honoriert werden, dass der Arbeitgeber eine echte Zusatzleistung erbringt und nicht im Gegenzug das Bruttoentgelt absenkt.
Zur Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen wird auf das BMF-Schreiben vom 22.5.2013 - IV C 5 - S 2388/11/10001-02 (Bundessteuerblatt Teil I, Seite 728) verwiesen.
Quelle: BT-Drucksache 19/9172, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Christian Jung, Frank Sitta, Torsten Herbst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP