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Steuerlicher Aspekt des Kurzarbeitergeldes im Zuge der Corona-Krise

Mit dem "Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld" (BGBl 2020 Teil I S. 493) sowie der „Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit – Kurzarbeitergeldverordnung – KugV“ wurden die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld im Kontext der aktuellen Corona-Krise rückwirkend zum 1. März erleichtert. Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei gem. § 3 Nr. 2a des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Die neuen Regelungen zum Kurzarbeitergeld treten rückwirkend zum 1.3.2020 in Kraft und gelten bis zum Jahresende 2020. Sie gelten auch für Anträge auf Kurzarbeit, die vor Erlass der Verordnung gestellt wurden. Darauf macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) aufmerksam.

Für den Antrag auf Corona-Kurzarbeitergeld reicht es aus, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten eines Betriebes bzw. in Zeitarbeit von einem Entgeltausfall von mehr als zehn Prozent betroffen sind. Bislang musste mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein. Bei Kurzarbeit werden nun die Sozialversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber bislang allein tragen musste, von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.

Das Kurzarbeitergeld beträgt grundsätzlich 60 % der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum (Kalendermonat). Es ist steuerfrei gemäß § 3 Nummer 2a EStG, unterliegt aber dem sog. Progressionsvorbehalt gemäß § 32b EStG, der vom Finanzamt bei der Einkommensteuer-Veranlagung berechnet wird. Maßgebend ist die im jeweiligen Kalendermonat geltende Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge.

Das BMAS rät Arbeitgebern, Arbeitsausfall unverzüglich anzuzeigen. Ansprechpartnerin für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist die örtliche Agentur für Arbeit.

Bei der Bundesagentur für Arbeit finden Sie auch einen Fragen-Antworten-Katalog zum Kurzarbeitergeld sowie die entsprechenden Formulare.