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Steuerpauschalierung nach § 37b im Fokus der Rechtsprechung

Arbeitgeber/Unternehmen können für gewährte Sachzuwendungen die pauschale Steuer mit 30 % gemäß § 37b des Einkommensteuergesetzes (EStG) übernehmen. Für das Zusätzlichkeitserfordernis in § 37b EStG reicht es nicht aus, dass die Zuwendung zu einer Leistung eines Dritten an den Zuwendungsempfänger hinzutritt (BFH, Urteil v. 21.02.2018 - VI R 25/16).

Die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG erfasst nur Zuwendungen, die bei den Zuwendungsempfängern zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. Weiter setzt § 37b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG die betriebliche Veranlassung der Zuwendungen voraus und fordert darüber hinaus, dass diese Zuwendungen zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden.

Im Urteilsfall vertreibt das klagende Unternehmen u.a. Fotokameras. Es wurde in mehreren Aktionszeiträumen ein Verkaufsförderungsprogramm "Bonussystem für Verkaufsprofis" durchgeführt. Teilnahmeberechtigt waren beratende (nicht bei der Klägerin beschäftigte) Fachverkäufer im stationären Handel und damit selbständige Betriebsinhaber sowie deren Arbeitnehmer.

Jeder Fachverkäufer konnte durch den Verkauf bestimmter Produkte der Klägerin an Endverbraucher sogenannte Bonuspunkte sammeln. Hierzu musste er den unteren Teil der Garantiekarte des verkauften Produkts abtrennen und an die A-GmbH schicken. Nach einer Registrierung als "Clubmitglied" konnte er die gesammelten Punkte dort "einlösen" und aus einem Prämienkatalog verschiedene Sachprämien und Gutscheine kostenfrei bestellen. Hiervon machten überwiegend angestellte Fachverkäufer Gebrauch. Die Sachprämien und Gutscheine stellte die A-GmbH dem klagenden Unternehmen in Rechnung.

In den Lohnsteuer-Anmeldungen für die streitigen Lohnzahlungszeiträume unterwarf das Unternehmen die ihr von der A-GmbH in Rechnung gestellten Prämien zunächst einer pauschalen Lohnbesteuerung mit 30 %. Später wendete es sich gegen die Besteuerung nach § 37b EStG und bekam jetzt beim Bundesfinanzhof Recht.

Erforderlich ist, dass zwischen dem Zuwendenden und dem Leistungsempfänger eine Leistung oder Gegenleistung (Grundgeschäft) vereinbart ist und die Zuwendung zusätzlich, d.h. freiwillig, zur geschuldeten Leistung oder Gegenleistung hinzukommt. Die Prämie war das ausgelobte Entgelt für die Veräußerung bestimmter Produkte. Erbrachte der Teilnehmer die Leistung (vorliegend den Verkaufserfolg), erwarb er den Prämienanspruch. Das klagende Unternehmen hat die Prämien nicht zusätzlich zu einer ohnehin vereinbarten Leistung gewährt. Sie sind nicht zu einem Grundgeschäft zwischen ihr und den angestellten Fachverkäufern hinzugetreten, sondern stellen die allein geschuldete Leistung für den erbrachten Verkaufserfolg dar.