In der betrieblichen Altersversorgung wird eine Hinterbliebenenversorgung (Kapital, Beitragsrückgewähr oder Rente) nur an den Ehepartner, den eingetragenen Lebenspartner, den namentlich benannten Lebensgefährten oder die waisenrentenberechtigten Kinder ausgezahlt. Sind keine der genannten Hinterbliebenen vorhanden, wird ein sog. Sterbegeld an die Erben geleistet.
Die Kläger erhielten als Gesamtrechtsnachfolger ihres verstorbenen Sohnes eine Einmalzahlung. Der ehemalige Arbeitgeber des Sohnes hatte für den Sohn als Versicherten eine betriebliche Altersversorgung abgeschlossen. Nach einem Arbeitgeberwechsel wurde die Versicherung, zu der die Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei eingezahlt wurden, auf den Sohn als Versicherungsnehmer umgeschrieben. Bezugsberechtigt waren lt. Versicherungsschein im Todesfall die Hinterbliebenen i. S. des BetrAVG, d.h. der überlebende Ehepartner bzw. die Kinder bzw. der Lebensgefährte.
Nach dem Tod des Sohnes, der weder Ehegatten, Lebenspartner, Lebensgefährtin noch Kinder hinterließ, zahlte die Pensionskasse die Leistung begrenzt auf ein Sterbegeld von 8.000 EUR an die Eltern als Erben aus.
Das Finanzamt erfasste den Bezug als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG. Der Kläger dagegen war der Meinung, dass keine Besteuerung erfolgen dürfe, weil die Vorschrift des § 22 EStG nur für Vertragspartner des Versicherungsvertrages gelte, nicht aber für bloße Gesamtrechtsnachfolger. Für diesen seien allein die Vorschriften des Erbschaftsteuergesetzes maßgebend. Es seien keine Einkünfte bezogen worden, sondern man habe einen Nachlass erhalten.
Das FG Düsseldorf teilt die Auffassung des Finanzamts, sodass das Sterbegeld als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG zu versteuern ist. Das FG hat aber die Revision zugelassen, weil die streitige Frage der Besteuerung des Sterbegelds an Erben, die nicht zugleich Hinterbliebene i. S. der Altersvorsorgeversicherung sind, bisher höchstrichterlich nicht entschieden ist.
Das Aktenzeichen des Revisionsverfahrens lautet: X R 38/18. Der Ausgang des Verfahrens bleibt abzuwarten.