Als Entgelt sind sowohl das Nettohonorar des Künstlers oder Publizisten als auch Aufwandsersatzleistungen wie Material- oder Telefonkosten zu melden. Nicht gemeldet werden müssen hingegen etwa die Kosten für die Vervielfältigung der künstlerischen Arbeit (z. B. Druck), Gebühren an Verwertungsgesellschaften sowie Reise- und Bewirtungskosten.
Für die Meldepflicht ist es unerheblich, ob der jeweilige Künstler oder Publizist über die Künstlersozialkasse versichert ist oder nicht. Entscheidend ist, ob das Unternehmen zur Meldung verpflichtet ist. Liegt die Meldung nicht rechtzeitig zum 31. März vor, kann die KSK den Beitrag schätzen und einfordern, zudem droht ein Bußgeld.
Die KSK-Meldeunterlagen finden Sie bei der Künstlersozialkasse.