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Tarifermäßigung für Abfindungszahlungen

Zahlt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Zuge der (einvernehmlichen) Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, sind tatsächliche Feststellungen zu der Frage, ob der Arbeitnehmer dabei unter tatsächlichem Druck stand, regelmäßig entbehrlich.

Grundlage für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Streitfall war ein Auflösungsvertrag, demzufolge das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet wurde. Der Kläger erhielt zum Zeitpunkt seines Ausscheidens eine Abfindung in Höhe von 36.250 EUR.

Das Finanzamt lehnte eine ermäßigte Besteuerung gemäß § 34 Absatz 1 und Absatz 2 EStG ab, weil es davon ausging, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Kläger ausgegangen war. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Die Abfindung zählt als Entschädigung für entgehende Einnahmen im Sinne von § 24 Nummer 1 Buchstabe a EStG zu den außerordentlichen Einkünften gemäß § 34 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2 EStG und unterliegt damit dem ermäßigten Steuersatz.

Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zuge der (einvernehmlichen) Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, ist jedenfalls in der Regel davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht allein aus eigenem Antrieb herbeigeführt hat. Insofern kann ohne Weiteres auch angenommen werden, dass der Arbeitgeber zumindest auch ein erhebliches eigenes Interesse an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses hatte. Ob der Arbeitnehmer unter solchen Umständen bei Abschluss des Vertrags über die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses unter einem nicht unerheblichen tatsächlichen Druck stand, bedarf dann keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen mehr.

BFH-Urteil v. 13.3.2018, Aktenzeichen IX R 16/17