Das Finanzgericht (FG) Münster hat mit Urteil vom 13. November 2025 (12 K 1853/23 E) die Anwendung der Tarifermäßigung nach § 34 EStG für die Abgeltungszahlung des Urlaubsanspruchs bejaht. Es handelt sich dabei um außerordentliche Einkünfte, die begünstigt zu besteuern sind.
Aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stand der Klägerin – nach einem Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht – ein Anspruch auf Abgeltung des bis zum Beendigungszeitpunkt noch zustehenden Erholungsurlaubs für vergangene Jahre gegen ihren Arbeitgeber zu. Daneben erhielt die Klägerin eine Abfindung für den Verlust ihres Arbeitsplatzes. Für beide Zahlungen (Abfindung und Urlaubsabgeltung) begehrte sie im Streitjahr die begünstigte Besteuerung.
Das Finanzamt erkannte die gezahlte Urlaubsabgeltung nicht als außerordentliche Einkünfte für die Tarifermäßigung an. Mangels Schadens liege weder eine Entschädigung noch eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vor. Der Urlaubsanspruch sei jeweils in den Vorjahren separat entstanden und lediglich im Veranlagungszeitraum ausgezahlt worden.
Das FG Münster hat dies anders gesehen. Bei der Abgeltung des Urlaubsanspruchs handele es sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, die gemäß § 34 Abs. 1 EStG begünstigt zu besteuern ist.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde vom FG zugelassen.