Zur Frage des Maßstabs zur Aufteilung von Übernachtungskosten bei einer Auswärtstätigkeit im Ausland bei Mitnahme der Familie hat der BFH mit Beschluss vom 3.7.2018 (Aktenzeichen: VI R 55/16) entschieden.
Begünstigt ist danach der beruflich veranlasste Aufwand. Der durch die Mitnahme der Familie privat veranlasste Mehraufwand ist lt. BFH nicht unbedingt mehr auf die sog. 60qm-Grenze abzustellen, sondern kann im Wege einer modifizierten Aufteilung nach Köpfen ermittelt werden.
Hierzu ist zunächst der Gesamtaufwand nach Köpfen zu verteilen. Im Anschluss ist eine Korrektur in Höhe von 20 Prozent des Gesamtaufwands zugunsten des Erwerbsaufwands vorzunehmen. Dieser gilt dann als Sockelbetrag.
Beispiel: Familienmitnahme ab Januar 2019 (Ehefrau und Kind) ins Ausland; monatliche Miete vor Ort für ein Haus in Höhe von 2.500 EUR übernimmt der Arbeitgeber (Jahresmietbetrag: 30.000 EUR). Die ortsübliche Miete für eine 60qm-Wohnung liegt bei 800 EUR monatlich. Pro-Kopf-Aufwand im Kalenderjahr 2019: 1/3 von 30.000 EUR = 10.000 EUR ; Sockelbetrag: 30.000 EUR x 20 % = 6.000 EUR . Der Arbeitgeber kann die Summe von insgesamt 16.000 EUR als beruflichen Aufwand steuerfrei erstatten. Nach bisheriger Betrachtungsweise konnten nur 9.600 EUR (800 EUR x 12) erstattet werden.