Im Streitfall hat das Unternehmen, ein Paketzustelldienst, in mehreren Städten (kostenpflichtige) Ausnahmegenehmigungen erreicht, die ein kurzfristiges Halten der Auslieferungsfahrzeuge zum Be- und Entladen in Halteverbots- und Fußgängerzonen gestatten. Wenn eine entsprechende Ausnahmegenehmigung nicht erhältlich ist, wird es vom Unternehmen zur Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufs im Interesse der Kunden hingenommen, dass die Fahrer ihre Fahrzeuge kurzfristig auch in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen anhalten. Vereinbart ist, dass das Unternehmen die den Fahrern gegenüber festgesetzten Verwarnungsgelder zahlt.
Das Finanzamt hat die Übernahme der Verwarnungsgelder als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn der Fahrer angesehen. Das sieht das FG Düsseldorf anders. Es fehle bereits an einem Zufluss von Arbeitslohn auf Seiten der Arbeitnehmer. Denn die Klägerin erfülle mit der Zahlung der Verwarnungsgelder lediglich eine Verpflichtung. Zwar hätten die Fahrer die Ordnungswidrigkeit begangen, die Verwarnungsgelder seien jedoch unmittelbar gegenüber dem Unternehmen als Halterin der Fahrzeuge festgesetzt worden. Das Unternehmen habe auch keine Regressansprüche gegenüber den Fahrern.
Im Übrigen erfolge die Zahlung der Verwarnungsgelder aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers. Ein Entlohnungscharakter sei nicht gegeben. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Unternehmen nur Verwarnungsgelder wegen Verstößen gegen Park- und Haltevorschriften im ruhenden Verkehr zahle, die zudem von seinen Fahrern bei der Auslieferung und Abholung von Paketen in Gebieten ohne Ausnahmeregelung begangen worden seien. Dabei handele es sich um beachtliche betriebsfunktionale Gründe. Die Revision beim Bundesfinanzhof wurde zugelassen.
Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 4.11.2016, Aktenzeichen: 1 K 2470/14 L