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Unfallversichert in der Elternzeit

Sei es die Teilnahme an der jährlichen Weihnachtsfeier oder der runde Geburtstag einer Kollegin – Beschäftigte in Elternzeit halten oft engen Kontakt zum Betrieb. Unter welchen Voraussetzungen sind sie dabei gesetzlich unfallversichert?

Die Elternzeit nach der Geburt eines Kindes gilt rechtlich als unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Beschäftigte, die in dieser Zeit trotzdem ausnahmsweise für ihren Arbeitgeber tätig werden, stehen dabei unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Darauf weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hin.

Der Schutz der Unfallversicherung greift allerdings nicht bei jedem Besuch in der Firma. Versichert sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Elternzeit grundsätzlich dann, wenn sie etwas tun, das "mit dem Beschäftigungsverhältnis in einem inneren Zusammenhang steht", so Anne Treppner von der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI): "Private Besuche im Büro, um Kolleginnen und Kollegen den Nachwuchs vorzustellen, sind deshalb nicht unfallversichert."

Versichert sind beispielsweise folgende Tätigkeiten:

 

  • Arbeiten im Auftrag bzw. auf Bitte des Arbeitgebers,
  • Teilnahme an einer Schulung oder einem Lehrgang,
  • Besuch einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung wie Betriebsausflug oder Weihnachtsfeier,
  • alle Wege, die mit diesen Anlässen verbunden sind.

Nicht versichert ist hingegen die Teilnahme am Betriebssport in der Elternzeit. Denn Betriebssport soll einen Ausgleich für die Belastungen durch die Arbeit schaffen und die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten unterstützen. Dieser Beweggrund entfällt jedoch für Beschäftigte in Elternzeit. Wenn sie Sport treiben, steht das private Interesse im Vordergrund.

Wie lassen sich private und dienstliche Belange voneinander abgrenzen? Hilfreich ist es auf jeden Fall, den beabsichtigten Einsatz für den Arbeitgeber im Vorfeld zu dokumentieren, zum Beispiel durch eine E-Mail.

Quelle: PM DGUV 10.08.2017