Im vor dem BAG entschiedenen Fall hatte die Alleinerbin eines verstorbenen Mannes geklagt. Der Ehemann war zu Zeiten seiner aktiven Berufstätigkeit verstorben, es bestand zum Todeszeitpunkt noch Anrecht auf 25 Urlaubstage. Die Erbin verlangte vom Arbeitgeber die Auszahlung dieser nicht genommenen Urlaubstage.
Alle Instanzen bis hinauf zum Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigten diesen Anspruch nach § 7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz. Auch nach europäischem Recht erlischt der Urlaubsanspruch nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers, der Anspruch auf finanziellen Ausgleich bleibt erhalten und geht als Teil der Erbmasse auf die Erben über (EuGH, C-569/16 und C-570/26 vom 06.11.2018). Die Abgeltung betrifft dabei nicht nur den gesetzlichen Mindesturlaub, sondern ggf. auch darüber hinausgehenden tariflich festgelegten Erholungsurlaub sowie den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, 22. Januar 2019 - 9 AZR 45/16