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Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen zweifelhaft

Die Höhe der steuerlichen Nachzahlungszinsen von 0,5 Prozent für jeden vollen Monat sieht der Bundesfinanzhof (BFH) jedenfalls ab 2015 als verfassungswidrig an (BFH, Beschluss vom 25.04.2018 - IX B 21/18).

Im Anschluss an eine Außenprüfung änderte im Streitfall das Finanzamt (FA) die Einkommensteuerfestsetzung. Neben der nachzuzahlenden Steuer setzte das FA Nachzahlungszinsen fest. Die Antragsteller begehren die sog. Aussetzung der Vollziehung des Zinsbescheids, da die Höhe der Zinsen von 0,5 Prozent für jeden Monat verfassungswidrig sei. Das FA und das Finanzgericht lehnten dies ab.

Nach Auffassung des BFH ist dem Antrag nunmehr stattzugeben. Die angegriffene Zinshöhe in § 233a der Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 AO begegnet durch ihre realitätsferne Bemessung mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz und das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Übermaßverbot für den hier in Rede stehenden Zeitraum schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln. Der gesetzlich festgelegte Zinssatz überschreitet ab 2015 angesichts der eingetretenen strukturellen und nachhaltigen Verfestigung des niedrigen Marktzinsniveaus den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität in erheblichem Maße.

Das Niedrigzinsniveau stellt sich jedenfalls für den Streitzeitraum nicht mehr als vorübergehende, volkswirtschaftstypische Erscheinung verbunden mit den typischen zyklischen Zinsschwankungen dar, sondern ist struktureller und nachhaltiger Natur. Für die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen hat die die Entscheidung des BFH keine Auswirkung. Für den Bereich der Lohnsteuer werden daher keine Nachzahlungszinsen erhoben.