Zwar können volljährige Kinder beim Kindergeldanspruch berücksichtigt werden, solange sie sich in Ausbildung befinden. Das Kindergeldrecht sieht insoweit aber eine Altersgrenze von 25 Jahren vor. Diese Altersgrenze wird insbesondere dann, wenn das Kind den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, um die Dauer dieses Dienstes hinausgeschoben. Der Dienst im Katastrophenschutz gehört aber nicht zu den im Gesetz genannten Fällen.
Die Entscheidung hat auch Auswirkungen auf andere neben der Ausbildung geleistete Dienste im Katastrophenschutz, die eine Freistellung von der Wehrpflicht zur Folge hatten (z.B. Sanitätsdienste beim Deutschen Roten Kreuz, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder dem Malteser Hilfsdienst, Technische Dienste beim Technischen Hilfswerk).
Da der gesetzliche Wehrdienst bzw. Zivildienst inzwischen abgeschafft worden sind, werden die Verlängerungstatbestände in der Praxis ohnehin ein Auslaufmodell sein. Arbeitgeber und ihre Auszubildenden nebst Eltern sollten daher davon ausgehen, dass die Familienkassen die Auszahlung des Kindergeldes ab dem Folgemonat der Vollendung des 25. Lebensjahres einstellen.