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Verletzung bei betrieblichem Fußballturnier kein Arbeitsunfall

Wer an einem wettbewerbsorientierten Fußballturnier seines Arbeitgebers teilnimmt, zu dem auch Betriebsexterne zugelassen sind, sollte vorsichtig sein – eine hierbei zugezogene Verletzung ist kein Arbeitsunfall.

Der Arbeitnehmer nahm an einem Fußballturnier seines Arbeitgebers - einer Bank - teil, zu dem dieser mit einer mit „Liebe Fußballfans und Kicker“ überschriebenen Einladung eingeladen hatte. Zur Teilnahme waren neben den Mitarbeitern auch „Externe (Familie und Bekannte)“ geladen. Der Einladung folgten 594 der etwa 3.000 Mitarbeiter sowie 78 externe Personen, am Fußballturnier nahmen 296 Mitarbeiter und die externen Gäste teil. Für die nicht am Turnier teilnehmenden Personen gab es kein Rahmenprogramm, ihnen stand der Tag zur freien Verfügung.

Während des Turniers erlitt der Arbeitnehmer eine Archillessehnenruptur. Die Unfallversicherung lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab: Die Einladung zum Fußballturnier habe sich nicht an alle Beschäftigten, sondern nur an Fußballinteressierte gerichtet und auch durch die Teilnehmerstruktur mit externen Beteiligten habe es sich nicht um eine unfallversicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt, sondern um eine sportliche Wettkampfveranstaltung.

Das Bundessozialgericht bestätigte diese Ansicht und ergänzte, ein Arbeitsunfall könne nur vorliegen, wenn der Arbeitnehmer seiner versicherten Tätigkeit, einer vertraglichen Nebenpflicht oder einer vermeintlichen Pflicht im Beschäftigungsverhältnis nachkomme. Dieser Zusammenhang zur Tätigkeit in der Bank sei beim Fußballspiel nicht erkennbar.

Zudem habe das Turnier durch seinen faktisch unbegrenzten Teilnehmerkreis nicht den Charakter einer Gemeinschaftsveranstaltung gehabt, die die Zusammengehörigkeit unter den Beschäftigten hätte fördern können. Hierzu hätte es im Wesentlichen nur, dann aber allen Beschäftigten offen stehen dürfen. Ihm fehle dadurch der betriebliche Zusammenhang, der sportliche Charakter habe im Vordergrund gestanden. Die Formulierung der Einladung habe darauf abgezielt, nur fußballinteressierte Belegschaftsmitglieder sowie Externe einzuladen, zumal den Nicht-Fußballinteressierten während des Turniers kein anderweitiges Rahmenprogramm angeboten wurde.

Ob das Urteil anders ausgefallen wäre, wenn der Teilnehmerkreis im Wesentlichen aus den Beschäftigten des Unternehmens bestanden hätte und der später Verletzte etwa aus Karriereerwägungen heraus an dem Fußballturnier teilgenommen hätte, lässt sich aus der Urteilsbegründung nicht ableiten.

BSG, B 2 U 12/15 R vom 15.11.2016