Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für die Verpflegung sind für drei Monate im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung grundsätzlich mit den gesetzlichen Verpflegungspauschalen (im Inland täglich 12 EUR bzw. 24 EUR) zu berücksichtigen. Die ermittelten Verpflegungspauschalen sind jedoch zu kürzen, wenn dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt wird.
Im Urteilsfall stellte der Arbeitgeber Mahlzeiten zur Verfügung. Die Voraussetzungen für eine Kürzung der Verpflegungspauschalen lagen im Streitfall nach Auffassung des FG vor, denn der Arbeitgeber stellte sowohl Frühstück und Abendessen als auch ein Mittagessen zur Verfügung. Hiernach ist die Kürzung der Verpflegungspauschale um 20 % für Frühstück und jeweils 40 % für Abendessen und Mittagessen und damit zu insgesamt 100 % vorzunehmen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Kürzung der Verpflegungspauschale unabhängig davon vorzunehmen, ob der Kläger die ihm zur Verfügung gestellten Mahlzeiten tatsächlich eingenommen hat.
Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 12.12.2017, Aktenzeichen 5 K 432/17
Die Revision wurde vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache gemäß zugelassen. Die vorliegende Streitfrage resultiert aus der gesetzlichen Neuregelung des Reisekostenrechts durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.2.2013, zu der im hier streitgegenständlichen Punk bisher noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung ergangen ist. Das Revisionsaktenzeichen des Bundesfinanzhofs lautet: VI R 16/18.