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Versicherungsbeiträge: Sach- oder Barlohn?

Die Finanzgerichte müssen sich derzeit häufiger mit der Frage beschäftigen, ob Beiträge des Arbeitgebers zu Versicherungen des Arbeitnehmers Bar- oder ggf. steuerfreien Sachlohn darstellen.

Die Beiträge des Arbeitgebers zu einer privaten Gruppenkrankenversicherung sind Arbeitslohn des Arbeitnehmers, wenn dieser einen eigenen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen den Versicherer erlangt (BFH v. 14.4.2011, Aktenzeichen VI R 24/10). Bereits seit 2014 geht die Finanzverwaltung in entsprechende Fällen grundsätzlich entgegen der BFH-Rechtsprechung auch nicht mehr von Sach-, sondern von Barlohn aus (BMF v. 10.10.2013, BStBl. I 2013, 1301).

Der kleine, aber feine Unterschied liegt darin, dass für Sachlohn die Freigrenze von 44 Euro zur Anwendung kommen kann, während Barzuwendungen auf jeden Fall steuerpflichtig sind. Die steuerliche Behandlung wird vom FG Sachsen anders als von der Finanzverwaltung gesehen (Urt. v. 16.3.2016, Aktenzeichen 2 K 192/16, Revision: VI R 13/16). Wenn der BFH die Auffassung des FG Sachsen bestätigen sollte, wird die Freigrenze für Sachzuwendungen gemäß § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG von 44 Euro beim Versicherungsschutz wieder zur Anwendung kommen können.

Zur Frage, ob vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer ausgezahlte Zuschüsse zu deren privater Zusatzkrankenversicherung als Sachlohn in den Anwendungsbereich des § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG fallen, ist inzwischen auch das Revisionsverfahren VI R 16/17 anhängig.