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Vom Arbeitgeber angemietetes Home-Office

Die Kosten einer Badrenovierung im Home-Office können nur dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden, wenn die Renovierung im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegt (Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln vom 3.8.2016 - 5 K 2515/14).

Im verhandelten Fall sind die Kläger Eigentümer eines Zweifamilienhauses, das aus einer selbstgenutzten Wohnung und einer Wohnung, die umsatzsteuerpflichtig als Home-Office an den Arbeitgeber des Klägers vermietet wird, besteht. Der Kläger betreibt seine Tätigkeit als Vertriebsleiter für den Arbeitgeber von diesen Räumlichkeiten aus. Die Kläger haben für das Streitjahr einen Verlust aus den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht. Darin enthalten waren sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen für die Renovierung des Badezimmers in der vermieteten Wohnung.

Das Finanzamt lehnte den Abzug der Kosten für die Renovierung des Bades als Werbungskosten ab, da sie nicht mit der Vermietung des Home-Office in Beziehung stünden. Zwar erzielen die Kläger aus der Überlassung des Home-Office an den Arbeitgeber des Klägers grundsätzlich Vermietungseinkünfte, da die Nutzung des Arbeitszimmers vorrangig den Interessen des Arbeitgebers des Klägers diente. Die streitigen Aufwendungen für die Badezimmerrenovierung sind jedoch nur anteilig bei diesen Einkünften zu berücksichtigen. Die Anmietung eines vollständigen behindertengerechten Badezimmers ist nach Auffassung des FG nicht von den Arbeitgeberinteressen gedeckt. Insoweit ist lediglich das Vorhandensein einer Toilette nebst Waschbecken erforderlich.

Im Übrigen spricht der Umstand, dass trotz der auch kostenaufwändigen Renovierung des gesamten Badezimmers die Miete nicht erhöht wurde, dafür, dass die Anmietung des gesamten Badezimmers und dessen Renovierung nicht im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers lag. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände geht das Gericht davon aus, dass nur 1/3 der Gesamtfläche des Badezimmers erforderlich sind und deshalb dem Vermietungsbereich zugeordnet werden kann.

Gegen das Urteil wurde Revision unter dem Az. IX R 9/17 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt.