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Vom Arbeitgeber übernommene Steuerberatungskosten

Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat sich mit Urteil vom 21.12.2016 (Aktenzeichen: 1 K 1605/14) gegen die Erhebung der Lohnsteuer bei vom Arbeitgeber übernommenen Steuerberatungskosten ins Ausland entsandter Arbeitnehmer ausgesprochen.

Nach dem Urteil sind die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei einer Entsendung des Arbeitnehmers ins Ausland für eine Nettolohnvereinbarung und für die Übernahme der Steuerberatungskosten getrennt zu beurteilen. Bei der gebotenen separaten Betrachtung der Übernahme der Steuerberatungskosten besteht nach Auffassung der Finanzrichter kein nennenswertes Interesse des Arbeitnehmers, es liegt vielmehr ein weitaus überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vor.

Das FG Rheinland-Pfalz hatte hinsichtlich der Frage der Versteuerung von Steuerberatungskosten als Arbeitslohn, die ein Arbeitgeber bei einer Nettolohnvereinbarung für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer übernommen hatte, über einen ähnlich gelagerten Fall wie das FG Düsseldorf (Urteil vom 5.12.2007, Aktenzeichen: 7 K1743/07 H (L) zu entscheiden. Obgleich der BFH die seinerzeitige Revision gegen das Lohn annehmende Urteil des FG Düsseldorf zurückgewiesen hat (BFH-Urteil vom 21.1.2010, Aktenzeichen: VI R 2/08), hat sich das FG Rheinland-Pfalz jetzt eine abweichende Auffassung gebildet.

Das FG Rheinland-Pfalz hat wie das FG Düsseldorf eine Abwägung der beiderseitigen Interessen vorgenommen. Im Streitfall ist das Gericht bei der gebotenen separaten Betrachtung der Steuerberatungskosten hier aber zu dem Ergebnis gekommen, dass kein nennenswertes Interesse des Arbeitnehmers bestehe und dass der Arbeitgeber die Beratungskosten im weitaus überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse übernommen hat. Besonders deutlich werde dies im Fall von Antragsveranlagungen. Aber auch bei Pflichtveranlagungen sei zu berücksichtigen, dass die übernommenen Kosten nur die Steuerberatung im Zusammenhang mit den Einkünften aus der nichtselbständigen Tätigkeit beträfen. Daher beschränke sich die Gestellung der Steuerberatung auf die Erzielung eines möglichst hohen Ausgleichs ihrer Lohnkosten. Ein geldwerter Vorteil, der einer Lohnsteuernachforderung zugrunde gelegt werden könnte, sei daher nicht gegeben.

Die Finanzverwaltung hat unter dem Aktenzeichen VI R 28/17 Revision gegen das Urteil eingelegt. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs bleibt abzuwarten.