Fraglich ist, ob die für diverse Angestellte übernommenen Umzugskosten steuerbar sind und die dabei gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar ist.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft, die gegründet wurde, um für ihre Konzerngruppe Dienstleistungen zu erbringen. Hierzu wurden bestimmte Funktionen vom Hauptsitz und anderen Standorten auf die Klägerin verlagert. Im Zusammenhang mit der Verlagerung mussten erfahrene Mitarbeiter, die zuvor am Hauptsitz bzw. an anderen Standorten tätig waren, versetzt werden. Mitarbeitern, die bislang u.a. im Ausland tätig waren, wurde die Übernahme verschiedener dabei entstehender Kosten (Maklerprovisionen und Kosten der Wohnungsbesichtigung) arbeitsvertraglich zugesagt und auch übernommen.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Umzugskosten unternehmerisch veranlasst sind und daher zum Vorsteuerabzug berechtigen. Das Finanzamt (FA) vertrat dagegen die Auffassung, dass ein tauschähnlicher Umsatz vorliegt. Bemessungsgrundlage sei der gemeine Wert der Gegenleistung. Einen Vorsteuerabzug ließ das FA nicht zu. Das FG Hessen hat sich der Auffassung der Klägerin angeschlossen.
Das FG Hessen hat entschieden, dass das FA die Übernahme von Umzugskosten von Arbeitnehmern der Klägerin durch diese zu Unrecht als tauschähnlichen Umsatz der Besteuerung unterworfen hat. Bei der Übernahme dieser Kosten handelt es sich nicht um Leistungen im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes. Darüber hinaus kann die Klägerin die in den Maklerrechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, da die Übernahme der Kosten nicht für den privaten Bedarf des Personals erfolgte.
Die vom FA eingelegte Revision gegen das Urteil ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 18/18 anhängig.