Für die bevorstehenden Herbst- und Wintermonate soll eine neue Corona-Arbeitsschutzverordnung gelten. Darauf hat sich die Bundesregierung geeinigt und der Bundestag hat sie am 9. September beschlossen. Sie wird am 1. Oktober in Kraft treten. Die Verordnung soll eine Laufzeit bis zum 7. April 2023 haben. Dabei setzt die Bundesregierung überwiegend auf Maßnahmen, die auch schon Bestandteil der bis Ende Mai 2022 geltenden Corona-Arbeitsschutzverordnung waren.
Kernstück der Schutzmaßnahmen ist die Verpflichtung für Arbeitgeber, ein betriebliches Hygienekonzept zu erstellen und umzusetzen beziehungsweise bereits vorhandene Hygienekonzepte weiterhin umzusetzen. Die neue Verordnung sieht außerdem vor, dass Arbeitgeber Angebote zum Arbeiten im Homeoffice sowie zur Durchführung von Coronatests prüfen müssen. Eine Verpflichtung, diese Angebote zu unterbreiten, soll es aber nicht geben.
Im Wesentlichen sind folgende Schutzmaßnahmen vorgesehen:
- Betriebliche Hygienekonzepte müssen weiterhin umgesetzt werden, angepasst an die konkrete Situation.
- Weiterhin soll am Arbeitsplatz mindestens 1,5 m Abstand gehalten, die Hygiene beachtet und regelmäßig gelüftet werden.
- Die Maskenpflicht gilt überall dort, wo andere Maßnahmen nicht möglich sind oder nicht ausreichen.
- Betriebsbedingte Kontakte sind einzuschränken, insbesondere sollten Räume nach Möglichkeit nur dann von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, wenn die Abstandsregel eingehalten werden kann. Sonst sollten die Personen Masken tragen.
- Arbeitgeber sollen prüfen, ob sie den Beschäftigten Homeoffice und regelmäßige Coronatests anbieten.
- Arbeitgeber müssen weiterhin über die Risiken einer Corona-Erkrankung aufklären, über die Möglichkeiten einer Impfung informieren und diese auch während der Arbeitszeit ermöglichen.