Im Urteilsfall betreibt das Unternehmen einen Paketzustelldienst. Es hat in mehreren Städten (kostenpflichtige) Ausnahmegenehmigungen erwirkt, die ein kurzfristiges Halten der Auslieferungsfahrzeuge zum Be- und Entladen in Halteverbots- und Fußgängerzonen gestatten. Sofern eine derartige Ausnahmegenehmigung nicht erhältlich ist, wird es zur Gewährleistung eines reibungslosen Betriebsablaufs im Interesse der Kunden hingenommen, dass die Fahrer ihre Fahrzeuge auch in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen kurzfristig anhalten. Das Unternehmen trägt die dem Fahrer gegenüber festgesetzten Verwarnungsgelder.
Lt. BFH hat das Finanzgericht zutreffend entschieden, dass die Zahlung des Verwarnungsgeldes auf eine eigene Schuld des Arbeitgebers erfolgt ist und daher nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn bei dem Arbeitnehmer führen kann, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit können insoweit nur vorliegen, wenn der Arbeitgeber wegen der begangenen Parkverstöße einen realisierbaren Schadenersatzanspruch gegen die Fahrer hat und ihnen gegenüber auf die Geltendmachung dieses Anspruchs verzichtet.
Diesen Aspekt wird das Finanzgericht noch zu klären haben, denn das Verfahren ist an das Finanzgericht zurückverwiesen worden.