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Zufluss von Beiträgen an eine Direktversicherung

Einzahlungen in die betriebliche Altersversorgung werden bekanntlich steuerlich gefördert. Sie sind bis zu einem gewissen Höchstbetrag steuerfrei oder können in Altfällen ggf. pauschal versteuert werden. Wie eine aktuell veröffentlichte BFH-Entscheidung zeigt, ist es wichtig, dass Arbeitgeber auf den Zahlungszeitpunkt achten.

Im Urteilsfall sind vom Arbeitgeber jährliche Einzahlungen als Einmalbetrag jeweils im Dezember eines jeden Jahres vorgenommen worden. In dem vom Finanzamt geprüften Zeitraum verhielt es sich in einem Jahr so, dass die im Dezember angewiesene Zahlung erst dem Folgejahr zugerechnet wurde, weil das Geld auch tatsächlich erst im Folgejahr im Januar beim Versorgungsträger eingegangen war. Zusammen mit der Dezemberzahlung war dann das Fördervolumen dieses Jahres mit den zwei Einzahlungen überschritten.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Dem Antrag, die Einzahlung wirtschaftlich dem Vorjahr zuzurechnen, wurde nicht entsprochen. Arbeitslohn aus Beiträgen des Arbeitgebers zu einer Direktversicherung des Arbeitnehmers für eine betriebliche Altersversorgung fließt dem Arbeitnehmer also nicht schon mit Erteilung der Einzugsermächtigung durch den Arbeitgeber zugunsten des Versicherungsnehmers zu. Der Zufluss erfolgt erst, wenn der Arbeitgeber den Versicherungsbeitrag tatsächlich leistet.

Der Arbeitnehmer bezieht nicht laufend gezahlten Arbeitslohn (sonstige Bezüge) im Zeitpunkt des Zuflusses. § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG ist auf sonstige Bezüge nicht anwendbar. Ein erst zu Beginn des Kalenderjahres für das Vorjahr gutgeschriebener Direktversicherungs-(jahres-)beitrag kann daher nicht gem. § 11 Absatz 1 Satz 2 EStG dem Vorjahr zugeordnet werden.

Quelle: BFH-Entscheidung vom 24.8.2017, Aktenzeichen VI R 58/15