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Zuwendungen Dritter als Arbeitslohn

Die Frage, ob Zuwendungen Dritter als Arbeitslohn anzusehen und wie sie zu versteuern sind, führt in der Praxis immer wieder zu Streit. Das Finanzgericht Bremen hat hierzu mit Urteil vom 17.1.2017 (Aktenzeichen: 1 K 111/16 (5)) Stellung genommen.

Für die Frage, ob die von einem Unternehmen gewährten Geschenke an die Arbeitnehmer seiner Geschäftspartner Arbeitslohn darstellen, kommt es nicht darauf an, ob zwischen dem Unternehmen und den Empfängern der Geschenke ein Leistungsaustausch stattgefunden hat und die gewährten Bezüge oder Vorteile eine Gegenleistung für eine konkrete Dienstleistung des Arbeitnehmers sind. Vielmehr stellen Zuwendungen durch Dritte Arbeitslohn dar, wenn sie sich für den Arbeitnehmer wirtschaftlich als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen.

Demgemäß handelt es sich bei durch ein Unternehmen den Arbeitnehmern von Geschäftspartnern zugewendeten Geschenken um Arbeitslohn, der als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerbar und steuerpflichtig ist, wenn Rechtsbeziehungen oder sonstige Beziehungen zwischen dem Unternehmen und den Arbeitnehmern seiner Geschäftspartner nicht ersichtlich sind und nach der Art und dem Wert der zugewendeten Gegenstände davon ausgegangen werden kann, dass sich das Unternehmen den Beschenkten gegenüber wegen der geschäftlichen Zusammenarbeit erkenntlich zeigte.

Das verschenkende Unternehmen kann die Zuwendungen pauschal gemäß § 37b Absatz 1 EStG mit 30 % versteuern, damit die Zuwendungen von den Arbeitgebern der Arbeitnehmer nicht individuell versteuert werden müssen.