Da Arbeitgeber ihrer Meldeverpflichtung aus unterschiedlichen Gründen mitunter nicht fristgerecht nachkommen, fordern die Einzugsstellen jedes Jahr rund 700.000 Jahresmeldungen von den Arbeitgebern nachträglich an.
Die elektronische Anforderung für jede Jahresmeldung erfolgt bislang einmalig elektronisch. Sofern Arbeitgeber auf die elektronische Anforderung nicht reagieren, wird die weitere Korrespondenz außerhalb des elektronischen Meldeverfahrens durchgeführt.
Das elektronische Anforderungsverfahren wurde evaluiert und es wurde festgestellt, dass weniger als die Hälfte der fehlenden Jahresmeldungen infolge der elektronischen Anforderungen durch die Einzugsstellen nachträglich gemeldet wird.
Optimierung des elektronischen Anforderungsverfahrens ab 2027
Das elektronische Anforderungsverfahren wird deswegen zum 1. Januar 2027 optimiert:
- Im Datensatz Krankenkassenmeldung wird im Datenbaustein „Anforderung Meldung“ zusätzlich zur Angabe des Kalenderjahres der Meldezeitraum der fehlenden Jahresmeldung aufgenommen. Umfasst die fehlende Jahresmeldung den gesamten Zeitraum des Kalenderjahres, wird der 01.01. – 31.12. angegeben. Sofern aufgrund einer unterjährigen Unterbrechung der versicherungspflichtigen Beschäftigung zum Beispiel aufgrund des Bezuges einer Entgeltersatzleistung oder der Inanspruchnahme von Elternzeit die fehlende Jahresmeldung einen kürzeren Zeitraum umfasst, wird dieser Zeitraum in der elektronischen Anforderung angegeben.
- Die Einzugsstellen erhalten die Möglichkeit, die elektronische Anforderung zu wiederholen. Es obliegt der Entscheidung der Einzugsstelle, in welchem Zyklus und wie häufig sie die elektronische Anforderung wiederholt. Die maximale Anzahl der elektronischen Anforderungen pro Kalenderjahr wird auf fünf begrenzt.