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Branchen-News

Fünftelregelung im Veranlagungsverfahren ab 2025

Für sogenannte außerordentliche Einkünfte wie Abfindungen gelten gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) besondere Tarifvorschriften. Arbeitgeber sind inzwischen von der Prüfung der Voraussetzungen für die Anwendung der Tarifermäßigung befreit.

Verlagerung der Fünftelregelung auf das Veranlagungsverfahren

Außerordentliche Einkünfte können nach der sogenannten Fünftelregelung begünstigt versteuert werden. Die Fünftelregelung bei Abfindungen bzw. Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2025 auf das Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers verlagert. Damit erfolgt der Lohnsteuereinbehalt durch den Arbeitgeber ohne Anwendung des begünstigten Besteuerungsverfahrens.

Arbeitgeber dürfen die ermäßigte Besteuerung nicht mehr beim monatlichen Lohnsteuerabzug anwenden und müssen die entsprechenden Einnahmen des jeweiligen Monats der regulären Besteuerung unterwerfen.

Pflicht zur Angabe in der Einkommensteuererklärung

Die Berücksichtigung der ermäßigten Besteuerung für diese Einkünfte erfolgt stattdessen ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Steuerpflichtige müssen die entsprechenden Einkünfte daher in ihrer Einkommensteuererklärung angeben, damit die steuerliche Entlastung durch die Tarifermäßigung gewährt werden kann.

Arbeitgeber sollten – soweit noch nicht geschehen – ihre Mitarbeiter angesichts der aktuell in den Finanzämtern anlaufenden Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen 2025 auf diese Änderung hinweisen. Denn es ist besonders wichtig, dass Arbeitnehmer die entsprechenden Einkünfte vollständig und korrekt in ihrer Steuererklärung angeben.

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