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Branchen-News

Unbedenklichkeitsbescheinigungen: Änderungen zum 1. Juli 2026

Zum 1. Juli 2026 treten Änderungen im elektronischen Verfahren in Kraft, die praktische Auswirkungen für Arbeitgeber haben. Künftig können sie für einzelne Beschäftigungsbetriebe beantragt werden. Zudem gibt es neue Ablehnungsgründe.

Ausstellung für einzelne Beschäftigungsbetriebe

Eine wesentliche Neuerung betrifft die Möglichkeit, Unbedenklichkeitsbescheinigungen für einzelne Beschäftigungsbetriebe anzufordern. In der betrieblichen Praxis verfügen Unternehmen häufig über mehrere Filialen oder Zweigstellen, für die aus organisatorischen oder abrechnungstechnischen Gründen bei der Beitragsnachweisung und -zahlung unterschiedliche Betriebsnummern verwendet werden. Sofern den Einzugsstellen die jeweiligen Adressdaten dieser Betriebsteile vorliegen, können künftig auch für diese einzelnen Einheiten gesonderte Bescheinigungen beantragt und elektronisch ausgestellt werden.

Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Erfüllung der Beitragsnachweis- und Zahlungspflichten weiterhin auf Ebene des gesamten Unternehmens beurteilt wird. Es reicht also nicht aus, wenn lediglich für die beantragte Filiale oder Zweigstelle ordnungsgemäße Verhältnisse vorliegen. Vielmehr muss der Arbeitgeber insgesamt seinen Verpflichtungen vollständig nachgekommen sein.

Neue Ablehnungsgründe

Eine weitere Änderung betrifft die Differenzierung der Ablehnungsgründe im elektronischen Rückmeldeverfahren. Bislang wurden Ablehnungen lediglich durch die Kennzeichen „1“ (Pflichten nicht erfüllt) und „2“ (kein laufendes Arbeitgeberkonto) dargestellt. Diese pauschale Darstellung wird ab dem 1. Juli 2026 durch eine differenziertere Darstellung ersetzt.

Künftig werden folgende Ablehnungsgründe unterschieden:

  • Kennzeichen „1“: Beitragszahlungspflichten nicht vollständig erfüllt, es bestehen Beitragsrückstände
  • Kennzeichen „2“: Kein laufendes Arbeitgeberkonto vorhanden
  • Kennzeichen „3“: Beitragsnachweispflichten nicht vollständig erfüllt
  • Kennzeichen „4“: Erforderliche Vollmacht für den Antrag fehlt oder wurde nicht nachgewiesen

Diese differenzierte Rückmeldung ermöglicht es Arbeitgebern, die Gründe für eine Ablehnung präziser zu erkennen. Auf dieser Basis können dann auch ohne weitere Klärungen mit den Einzugsstellen gezielte Maßnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel ergriffen werden.

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