Im Rahmen einer Geschäftsführertätigkeit stellt sich häufig die Frage, ob entsprechende Einkünfte als Veräußerungsgewinn nach § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) oder als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 19 EStG zu qualifizieren sind.
Abgrenzung zwischen § 17 EStG und § 19 EStG
Nach Auffassung des BFH richtet sich die Zuordnung eines anlässlich der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gezahlten (Teil-)Betrags für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit danach, zu welcher Einkunftsart der engere wirtschaftliche Veranlassungszusammenhang besteht (BFH, Urteil vom 3. März 2026 – IX R 1/25; veröffentlicht am 21. Mai 2026).
Die Abgrenzung zwischen Einkünften nach § 17 EStG und solchen aus § 19 EStG hat insbesondere bei Gesellschafter-Geschäftsführern erhebliche praktische Bedeutung. Gegenstand der Entscheidung war die Frage, ob ein Teil der Zahlung anstelle eines nach § 17 EStG zu versteuernden Kaufpreises den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zuzuordnen ist.
BFH hebt Urteil des FG Köln auf
Die Klage blieb in erster Instanz ohne Erfolg (FG Köln, Urteil vom 4. Dezember 2024 – 12 K 1271/23). Mit seiner Revision machte der Kläger geltend, die Y GmbH habe als Dritte ein eigenwirtschaftliches Interesse an der Zahlung der 625.000 Euro gehabt; dies schließe die Annahme von Arbeitslohn aus.
Der BFH hob das Urteil des FG Köln auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurück.